Allgemeine Geschäftsbedingungen / Breitenbach Immobilien
Stand 02/2021
1 Allgemeines
Die AGB der Firma Breitenbach Immobilien, Inhaber Andreas Breitenbach, (im Folgenden:
Breitenbach) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende
Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung zu ihrer Geltung.
2 Vertragsschluss
Der Maklervertrag mit Breitenbach kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Bestätigung
der Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Textform zustande.
3 Provision
Die Höhe der Provision beträgt für beide Parteien eines Kaufvertrages (Eigentümer/Verkäufer und
Käufer) jeweils 3,57 % auf den Kaufpreis inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist bei
Vertragsabschluss der Kaufvertragsparteien über das vermittelte Objekt fällig. Als Vertragsabschluss
gilt die Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar.
4 Verbot der Weitergabe von Daten und Vertragsstrafe
Breitenbach hat Kenntnisse, insbesondere über Auftragsobjekt und Auftraggeber, vertraulich zu
behandeln, soweit er die Kenntnisse im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält. Gibt der Käufer
bzw. Kaufinteressent vertrauliche Angebotsdaten, insbesondere über ihm angebotene Kaufobjekte
oder über Verkaufsinteressenten oder Exposés, an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine
Vertragspflichten. Kommt es auf Grund der Weitergabe zu einem Vertragsabschluss, ist der Käufer
bzw. Kaufinteressent in Höhe der vereinbarten Provision pauschal schadensersatzpflichtig, wenn er
nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
5 Doppeltätigkeit
Breitenbach darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Der Zwischenverkauf
bzw. die Zwischenvermietung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle eines zu vermittelnden
Mietvertrages darf Breitenbach nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter
provisionspflichtig tätig sein.
6 Haftungsausschluss für Eigentümerangaben
Breitenbach weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom
Eigentümer/Verkäufer bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen und von Breitenbach
auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen. Breitenbach übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
dieser Informationen keinerlei Haftung.
7 Informationspflichten
(1) Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages
unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Breitenbach
rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst
wurde.
(2) Der Käufer bzw. Kaufinteressent verpflichtet sich, ihm bereits vorher bekannte Angaben über ein
Objekt binnen 14 Tagen zurückzuweisen und Breitenbach mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis
vorher erlangt hat. Für die Mitteilung genügt ein Schreiben, eine E-Mail oder ein Fax.
8 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Breitenbach die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposés, sonstige Prospekte, Inserate, Einstellung im Internet,
Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen, Fahrtkosten, Kosten eines Sachverständigen,
Hinweisschilder sowie sonstige aufgewandte Mittel) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt.
9 Haftung
Breitenbach haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei
der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt
und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Breitenbach nur beschränkt auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden.
10 Gerichtsstand
Sind Breitenbach und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als
Gerichtsstand der Firmensitz von Breitenbach vereinbart.
11 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll
die dem Inhalt der Bestimmung am nächsten kommende gesetzliche Regelung treten.